§ 2
Zeichen
(1)
Zeichen des VKGF ist ein zweigeteiltes Wappen in grün und weis mit einem
runden Herzwappen, welches die fuldische Lilie umgeben von dem Namenskürzel
und den Sternen der Europaflagge auf blauem Grund zeigt. Das Herzwappen kann
für sich allein als Siegel genutzt werden. Zeichen des VKGF ist zudem eine
stilisierte Darstellung des Namenskürzels. Außerdem kann das Buchstabenkürzel
in der Anordnung V und G untereinander und rechts daneben und eine halbe
Zeile nach unten versetzt K und F untereinander verwendet werden.
(2) Für
die Initiative des § 30 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs.
2.
(3) Die
jeweilige Verwendung zur Kennzeichnung von Vereinseigentum, als Briefkopf,
als Kennzeichen auf Bekleidung und zu vergleichbaren Zwecken sowie die genaue
Darstellung des Zeichens wird durch vereinsinterne Ordnung geregelt. Dieser
Ordnung sowie auch dieser Satzung sind die Muster der verwendeten Zeichen des
Vereines als Anlage beizufügen.
§ 3
Zweck
(1) Der
Zweck des Vereines ist es, einen Zusammenschluss interessierter Menschen zur
Förderung der Kultur und des Gemeinwesens zu Begründen.
(2) Im
Mittelpunkt des Wirkens des Vereines soll hierbei insbesondere stehen:
1. Die
Förderung der Integration durch die Zusammenführung von Menschen
verschiedener sozialer und ethnisch-kultureller Herkunft.
2. Die
Förderung kulturschaffenden Nachwuchses und des Interesses an Kultur und
Geschichte.
3. Die
Förderung und Unterstützung gemeinnützigen ehrenamtlichen Wirkens.
4. Die
Erhaltung des Zusammenhalts von Menschen aus oder mit Bezug zu dem regionalen
Gemeinwesen.
5. Das
Mitwirken an der Stärkung des europäischen Gedankens durch private
Initiativen.
(3) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Verwirklichung des Satzungszweckes
(1) Um den
in § 3 dieser Satzung festgelegten Zweck zu erfüllen, führt der Verein
Veranstaltungen wie Gesprächskreise, Gruppenarbeit, Video- und Filmabende,
sowie Musikveranstaltungen und ähnliches durch. Im Rahmen dieser
Veranstaltungen soll sich ein Kennen- Verstehen- und Schätzenlernen junger
Menschen aus verschiedenen Bevölkerungsgruppen entwickeln, wobei auch ein aus
Aufklärung resultierendes, gegenseitiges Respektieren verschiedener Bräuche,
Sitten und Religionen erreicht werden soll. Ferner soll dem kulturschaffenden
Nachwuchs durch entsprechende Veranstaltungen ein Forum geboten werden.
Alt:
(2)
Weiterhin unterstützt der VKGF be- und entstehende gemeinnützige
Organisationen kultureller und karitativer Art durch tätige oder
organisatorische Mithilfe. Er unterstützt und bestärkt auch seine Mitglieder
im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Ausübung einer entsprechenden
Tätigkeit. Zur Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen karitativen Wirkens
begründet der VKGF die Initiative nach § 30 dieser Satzung.
Neu:
(2)
Weiterhin unterstützt der VKGF be- und entstehende gemeinnützige
Organisationen kultureller und karitativer Art durch tätige oder
organisatorische Mithilfe. Er unterstützt und bestärkt auch seine Mitglieder
im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Ausübung einer entsprechenden
Tätigkeit. Zur Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen karitativen Wirkens
begründet der VKGF zudem die Initiative nach § 30 dieser Satzung.
(3) Der
VKGF organisiert außerdem die Erhaltung von Kontakt und Informationsfluss zu
jenen Mitgliedern, die aus ausbildungstechnischen oder beruflichen Gründen
verzogen sind. Diesen Mitgliedern soll es ermöglicht werden, anderen, insbesondere
Studierenden aus unserem Einzugsbereich, die neu in deren Gegend kommen,
Hilfe beim Einleben und zur Orientierung zu geben.
(4) Der
VKGF räumt Mitgliedern die Möglichkeit ein, unter seinem Dach als
selbstverfasste Abteilung tätig zu werden. Diese Möglichkeit soll vor allem
Jugendlichen gewährt werden, um ihnen die Verwirklichung des angestrebten
Gemeinschaftszieles im Rahmen einer Vereinstätigkeit zu ermöglichen.
Alt:
(5)
Wichtiges Ziel des VKGF ist es, Kontakte zu Vereinen aus anderen Regionen Europas
zu knüpfen und mit diesen für ein zusammenwachsendes Europa, beispielsweise
durch die Zusammenarbeit bei Veranstaltungen und gegenseitige Besuche, tätig
zu werden.
Neu:
(5) Der
Verein engagiert sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Bürgergesellschaft
in einem vereinten Europa. Dies geschieht zum einen durch
Informationsangebote und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema sowie
durch die Unterstützung anderer Initiativen in diesem Bereich. Weiterhin ist
es das Ziel, Kontakte zu Vereinen aus anderen Regionen Europas zu knüpfen und
mit diesen für ein zusammenwachsendes Europa, beispielsweise durch die
Zusammenarbeit bei Veranstaltungen und gegenseitige Besuche, tätig zu werden.
§ 5
Mittel
(1) Die
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
(2) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft im Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda steht einem
jeden offen der bereit ist, die gewachsenen Grundwerte der westeuropäischen
Demokratien zu achten und jederzeit für sie einzutreten. Jugendliche
benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen
Vertreter.
(2) Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang derselben Beschwerde beim
Senat erhoben oder Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
(3) Die
Mitglieder wirken freiwillig und ehrenamtlich an der Verwirklichung der Ziele
des Vereines mit. Die Rückerstattung von Auslagen sowie die Erstattung von
Aufwandsentschädigungen bleiben hiervon unbenommen.
(4) Die
Mitgliederversammlung kann die Einführung der reinen Fördermitgliedschaft
beschließen. Auch ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft möglich.
(5) Die
Bestimmungen über die Mitgliedschaft gelten entsprechend auch für juristische
Personen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Selbiges
gilt für das Fälligkeitsdatum.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft.
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der
Austritt erfolgt schriftlich und wird zum Ende des Kalenderjahres gültig.
Durch das Ausscheiden entstehen gegen den Verein keinerlei Ansprüche,
ausstehende Beträge sind jedoch zu entrichten.
§ 9
Ausschluss
(1) Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den
Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss kann
Beschwerde beim Senat eingelegt werden.
(2) Den
Interessen des Vereines zuwider handelt insbesondere, wer zu, den Verein
nicht unmittelbar betreffenden, tages- oder allgemeinpolitischen Fragen in
kostenverursachender Weise Stellung nimmt, den Verein in sonstiger Weise
satzungswidrig oder wiederholt an seinem Vermögen schädigt, oder den
Grundsätzen, welche die Basis der Vereinsgemeinschaft bilden grob
zuwiderhandelt.
(3) Ist
ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand, so kann es
nach obigem Verfahren ausgeschlossen werden.
§ 10
Mitgliederversammlung, Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine ungefähre
Terminbestimmung wird von der Gründungsversammlung vorgenommen. Außerdem wird
sie einberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder ein
Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangt.
(2) Die
Verantwortung für die Ladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter
Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich mitzuteilen. Bei
Bedarf kann die schriftliche Ladung in Einzelfällen durch eine fernmündliche
ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Ladung
über eine entsprechende Eintragung auf einer Homepage erfolgt. Eine solche
Eintragung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung
abrufbar sein. Die Art der Einladung muss im Protokoll der
Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
(3) Aus
dem Text der Einladung zur Mitgliederversammlung soll eine Tagesordnung,
mindestens aber die wichtigsten zu behandelnden Punkte ersichtlich sein.
(4) Zur
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Für eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks
gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 BGB.
(5) Die
Mitgliederversammlung gibt sich, um einen geregelten Ablauf zu gewährleisten
sowie bestimmtere Regelungen zur Tagesordnung, Wahlen und Abstimmungen sowie
weitere Modalitäten zu regeln, eine eigene Geschäftsordnung.
§ 11
Protokoll der Versammlungsbeschlüsse
Alt:
(1) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem
Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Datum der Versammlung
sowie die Abstimmungsergebnisse dokumentiert sein.
Neu:
(1) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und
vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Datum der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse
dokumentiert sein.
(2) Im
Protokoll sollen die behandelten Tagesordnungspunkte festgehalten sein.
Insbesondere soll das Protokoll die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen
sowie sonstige Personalentscheidungen enthalten.
(3) Das
Protokoll einer Mitgliederversammlung ist jeweils zu Beginn der Nachfolgenden
durch die Versammlung zu genehmigen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung
der Mitgliederversammlung zu regeln.
§ 12
Organe des Vereines
Organe des
Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Senat und der
operative Rat.
§ 13
Vorstand
Alt:
(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präfekt (1. Vorsitzender), der
Prokurator (stellvertretender Vorsitzender), der Administrator
(Schriftführer) und der Quästor (Schatzmeister). Die Mitglieder des Vorstands
müssen Vereinsmitglieder sein.
Neu:
(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präfekt (1. Vorsitzender), der
Administrator (stellvertretender Vorsitzender) und der Quästor
(Schatzmeister). Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
Alt:
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt, wobei jeder Posten einzeln zur Wahl steht. Er bleibt jedoch auch
nach Ablauf der Amtzeit kommissarisch bis zu Neuwahl durch die nächste
Mitgliederversammlung im Amt.
Neu:
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,
wobei jeder Posten einzeln zur Wahl steht. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf
der Amtzeit kommissarisch bis zu Neuwahl durch die nächste
Mitgliederversammlung im Amt.
Alt:
(3) Die
Mitglieder des Vorstands können durch das konstruktive Votum einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Neu:
(3) Die
Mitglieder des Vorstandes können, einzeln oder insgesamt, durch die
Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandes mit
einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder abgewählt
werden. Dies gilt nicht, soweit die Antragsteller den Wahlantrag nicht vor
der Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt haben, es sei denn, das mehr als
zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(4) Zur
Regelung seiner Aufgabenwahrnehmung kann sich der Vorstand eine eigene
Geschäftsordnung geben.
§ 14
Geschäftsführer
(1) Der
Vorstand kann Geschäftsführer bestellen. Der Aufgabenbereich der
Geschäftsführer muss dabei klar beschrieben sein. Die Bestellung der
Geschäftsführer bedarf personell und nach Art und Umfang der Genehmigung
durch den Senat.
(2)
Funktionsträger, die einem Ressort oder einer Abteilung vorstehen sind in
ihrem Bereich im Rahmen der Finanzordnung und sonstiger einschlägiger
Vereinsvorschriften zur Geschäftsführung berechtigt. Sind solche
Funktionsträger noch nicht geschäftsfähig, werden entsprechende Aufgaben
durch den Vorstand wahrgenommen.
§ 15
Senat
(1) Der
Senat setzt sich aus den Mitgliedern der Gründungsversammlung zusammen. Er
wirkt beratend an den Entscheidungen des Vereines mit und verfügt über ein
aufschiebendes Veto. Der Aufschub reicht jeweils bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
Alt:
(2) Die
Ernennung von Senatoren erfolgt auf Vorschlag aus dem Senat durch
Mehrheitsbeschluss des Senates und gilt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein bzw. dem Niederlegen des Amtes. Der Senat muss aus mindestens fünf
Mitgliedern bestehen um seine Rechte wahrnehmen zu können.
Neu:
(2) Die
Ernennung von Senatoren erfolgt auf Vorschlag aus dem Senat durch
Mehrheitsbeschluss des Senates und gilt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein bzw. dem Niederlegen des Amtes. Der Senat muss aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen um seine Rechte wahrnehmen zu können.
(3) Der
Senat wählt aus seiner Mitte den Prinzipal. Dieser steht dem Senat vor. Der
Prinzipal wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt, er ist Repräsentant des
VKGF.
(4) Der
Senat trägt für die Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten Sorge.
(5) Um
seine Aufgaben wahrnehmen zu können, gibt sich der Senat eine eigene
Geschäftsordnung.
Alt:
§ 16
Operativer Rat
(1) Dem
operativen Rat gehören die Mitglieder des Vorstandes und die Funktionsträger
an. Die Senatoren haben Teilnahmerecht, sie sind jedoch, mit Ausnahme des
Senatsvorsitzenden, nicht stimmberechtigt.
(2) Im Rat
werden die Aktivitäten des Vereines geplant und koordiniert, Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefällt. Es dürfen jedoch
keine Entscheidungen getroffen werden, die den Geschäftsbereich eines nicht
anwesenden Funktionsträgers berühren, gegen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verstoßen oder für die verantwortlichen
Funktionsträger, insbesondere für Mitglieder des Vorstands nicht zumutbar
sind.
(3) Das
Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Neu:
§ 16
Erweiterter Vorstand
(1) Dem
erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach § 13 dieser
Satzung, die Leiter der Ressorts, die Vorsitzenden von Abteilungen sowie
weitere berufene Personen an. Die Senatoren haben Teilnahmerecht, sie sind
jedoch, mit Ausnahme des Senatsvorsitzenden, nicht stimmberechtigt.
(2) Im
erweiterten Vorstand werden die Aktivitäten des Vereines geplant und
koordiniert. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefällt. Es dürfen jedoch keine Entscheidungen getroffen werden,
die den Geschäftsbereich eines nicht anwesenden Funktionsträgers berühren,
gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen oder für die
verantwortlichen Funktionsträger, insbesondere für Mitglieder des Vorstands
nicht zumutbar sind.
(3) Das
Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 17
Funktionsträger
(1)Funktionsträger
des VKGF sind neben den in § 13 bezeichneten Mitgliedern des Vorstands die
Leiter der Ressorts und die Vorsitzenden von Abteilungen. Innerhalb der
Ressorts und Abteilungen können je nach Notwendigkeit und nach den Maßgaben
des Ressortleiters oder der Abteilungsverfassung weitere Funktionen
geschaffen und besetzt werden.
(2) Für
die Schaffung von Funktionen innerhalb eines Ressorts ist die Zustimmung des
Vorstands erforderlich.
Alt:
3)
Ressorts und Abteilungen sollen in den operativen Rat jeweils nur einen
Funktionsträger entsenden, es sei denn, dem steht ein wichtiger Grund
entgegen.
Neu:
Absatz 3 entfällt
§ 18
Präfekt
(1) Der
Präfekt steht dem Verein vor, er vertritt die Interessen des Vereines und
bestimmt die Richtlinien der Vorstandstätigkeit.
(2) Bei
Stimmengleichheit im Vorstand gibt sein Votum den Ausschlag, selbiges gilt
vorbehaltlich einer anderen Regelung durch eine Geschäftsordnung für
Abstimmungen im operativen Rat.
§ 19
Prokurator
Alt:
Der
Prokurator vertritt den Präfekten. Ihm obliegt die Sorge um die inneren
Angelegenheiten des Vereines, insbesondere die Pflege der Mitglieder und die
Sorge um den Besitz des Vereines.
Neu:
entfällt
§ 20
Administrator
Alt:
Der
Administrator trägt für die Verwaltung des Vereines Sorge. Er nimmt dafür
alle entsprechenden Handlungen wie die Ladung zur Mitgliederversammlung, die
Führung der Mitgliederdatei, die Beantragung von Eintragungen beim
Amtsgericht sowie entsprechende Tätigkeiten vor oder trägt für deren Vornahme
Sorge.
Neu:
Der
Administrator vertritt den Präfekten. Ihm obliegt die Sorge um die inneren
Angelegenheiten des Vereines, insbesondere die Pflege der Mitglieder und die
Sorge um den Besitz des Vereines.
§ 21
Quästor
Der
Quästor verwaltet die Finanzen des Vereines. Er organisiert die Buch- und
Kontoführung und besorgt den Kontakt mit dem Finanzamt. Er trägt für einen
verantwortungsvollen Umgang mit den Mitteln und für den Einzug der
Mitgliedsbeiträge sorge. Ihm ist jederzeit Einsicht in alle Kontounterlagen
und Kassenbücher zu gewähren.
§ 22
Ressortleiter
Alt:
Ressortleiter
sind für den Bereich für den sie ernannt sie verantwortlich. Ihr
Tätigkeitsbereich ist hinreichend zu bestimmen. Ressortleiter können
jederzeit durch den Vorstand oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Besteht das Ressort fort, muss ein Ersatz beschafft werden,
bzw. ist die Abberufung nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.
Neu:
Ressortleiter
(Legaten) sind für den Bereich für den sie ernannt sie verantwortlich. Ihr
Tätigkeitsbereich ist hinreichend zu bestimmen. Ressortleiter können
jederzeit durch den Vorstand oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Besteht das Ressort fort, muss ein Ersatz beschafft werden,
bzw. ist die Abberufung nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.
§ 23
Bestätigung und Ernennung
(1)
Gewählte Funktionsträger werden bestätigt, solche die durch den Vorstand oder
sonstige Berechtigte bestimmt werden, werden ernannt. Bestätigungen und
Ernennungen werden durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde vollzogen
und sind zu protokollieren.
(2) Das
nähere regelt eine Ernennungs- und Bestätigungsordnung.
§ 24
Geschäftsverteilung
Die
Kompetenzen und Aufgabenbereiche aller Funktionsträger sind nach den Maßgaben
dieser Satzung in Übereinstimmung mit den durch die Mitgliederversammlung
aufgestellten Beschlüssen festzulegen. Für jede Aufgabe soll es eine
Tätigkeitsbeschreibung geben, durch welche auch die Bestimmungen der §§ 18-
22 ergänzt und konkretisiert werden können.
§ 25
Funktionsabzeichen/ Dienstbekleidung
Alt:
(1) Die
Funktionsträger sind zum Tragen von Funktionsabzeichen berechtigt. In den
Fällen, in denen eine Erkennbarkeit der Mitwirkenden an Aktionen des Vereines
für die Einsatzeffizienz erforderlich ist, soll eine zweckgemäße
Dienstbekleidung getragen werden. Bei sonstigen Anlässen kann eine
entsprechende Bekleidung getragen werden.
(2) Das
nähere regelt eine Ordnung über Funktionsabzeichen und Dienstbekleidungen.
Neu:
Der
Vorstand kann bei Bedarf ein Ordnung über die Verwendung von
Dienstbekleidungen und Funktionsabzeichen erlassen.
§ 26
Unvereinbarkeit
Jedes
Mitglied ist grundsätzlich berechtigt, beliebig viele Funktionen im Verein zu
besetzen. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon die Ämter innerhalb des
Vorstandes (§13). Diese dürfen nicht untereinander personell kombiniert
werden. Eine Ausübung anderer Funktionen durch Mitglieder des Vorstands
bleibt hiervon unbenommen.
§ 27
Ressorts, Abteilungen
(1)
Ressorts sind solche Untereinheiten des Vereines, die durch den Vorstand oder
durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. Der Leiter
eines Ressorts sowie sonstige notwendige Funktionsträger innerhalb desselben
werden durch den Vorstand ernannt.
Alt:
(2)
Abteilungen sind Untereinheiten des Vereines, die autonom und selbstverfasst
unter dem Dach des VKGF tätig werden. Funktionsträger einer Abteilung werden
durch diese selbst bestimmt. Mitglieder einer Abteilung müssen Mitglieder des
VKGF sein.
Neu:
(2)
Abteilungen sind Untereinheiten des Vereines, die autonom und selbstverfasst
unter dem Dach des VKGF tätig werden. Funktionsträger einer Abteilung werden
durch diese selbst bestimmt. Mitglieder einer Abteilung sollen Mitglieder des
VKGF sein, die Nur-Abteilungsmitgliedschaft kann vom Vorstand des VKGF
genehmigt werden.
§ 28
Interne Ordnungen
Alt:
(1)
Interne Ordnungen des Vereines müssen durch die Mitgliederversammlung
verabschiedet werden.
Neu:
Interne Ordnungen des Vereins sollen durch die
Mitgliederversammlung verabschiedet werden, es sei denn, diese Satzung sieht
ein anderes vor.
Alt:
(2) Die
Geschäftsordnungen des Senates und des operativen Rates werden durch die
Mitglieder dieser Gremien beschlossen.
Neu:
Die
Geschäftsordnungen des Senates, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
werden durch die Mitglieder dieser Gremien beschlossen.
(3)
Bestimmte Aufgabenbereiche des Vereines können sich mit Zustimmung des
Vorstandes und des Senates eigene Ordnungen geben, wenn der Teilbereich
entsprechend spezielle Aufgaben wahrnimmt und eine eigene Ordnung notwendig
ist. Solche Ordnungen werden durch die im jeweiligen Aufgabenbereich tätigen
Mitglieder verabschiedet. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Regelungen
dieser Satzung stehen.
§ 29
Abteilungsverfassungen
(1)
Abteilungsverfassungen sollen die selbstverwaltete Arbeit einer Abteilung
unter dem Dach des VKGF gewährleisten. In ihrer Erstellung sind die
Abteilungen grundsätzlich frei.
(2) Die
Abteilungsverfassungen dürfen keine Regelungen enthalten, die den Zielen und
Grundwerten des VKGF entgegenstehen.
(3)
Abteilungsverfassungen sollen enthalten:
1. Die
Bezeichnung der Abteilung
2. Die
Zielsetzung der Abteilung
3.
Bestimmungen über die Leitung der Abteilung und deren Amtszeit
4. Regelungen
über die Mitbestimmung der Angehörigen der Abteilung und über Wahlen und
Abstimmungen
5. Zeichen
und Kennzeichen der Abteilung
6.
Bestimmungen über die Verwaltung der Mittel der Abteilung
(4)
Abteilungsverfassungen können Regelungen enthalten
1. zu
eigenen Beiträgen zusätzlich zum VKGF Mitgliedsbeitrag
2. über
eigene Bestimmungen über die Aufnahme in der Abteilung
3. über
Bestimmungen, die für das spezifische Wirken der Abteilung erforderlich sind.
4. über
die Aufnahme von Regeln und die Erstellung von Ordnungen.
5. über
die Einsetzung und Bezeichnungen von Funktionsträgern.
(5) Nach
ihrer Erstellung ist die Abteilungsverfassung schnellstmöglich Vorstand und
Senat des VKGF zuzuleiten. Haben diese keine Einwände, wird die
Abteilungsverfassung zu einer solchen einer Abteilung des VKGF. Bestehen
Einwände, können diese durch vermittelnde Gespräche zwischen operativem Rat
und der Abteilung bereinigt werden. Kann eine Einigung hier nicht erreicht
werden, ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Durch
diese wird der entsprechende Personenzusammenschluss zur Abteilung des VKGF
oder es wird ihm Mitgeteilt, dass seine Aktivitäten unter dem Dach des VKGF
nicht möglich sind.
(6) Die
Mitgliederversammlung kann betreffs der Erstellung von Abteilungsverfassungen
eine Ordnung erstellen, diese soll eine Musterverfassung für Abteilungen
enthalten.
§ 30
Comitee Caritative Cooperation
(1) Der
VKGF ruft im Rahmen seiner Bestrebungen zur Förderung und Unterstützung
ehrenamtlichen gemeinnützigen Wirkens nach §§ 3 Abs. 2 Nr.3 und 5; 4 Abs. 2
dieser Satzung die Initiative Comitee Caritative Cooperation, kurz CCC ins
Leben.
(2)
Zeichen des CCC ist ein gelbes achtspitziges Kreuz (Malteserkreuz), umgeben
von zwölf gelben, kreisförmig angeordneten Fünfsternen, umgeben von dem
Namensschriftzug auf blauem Grund. Die genaue Darstellung, insbesondere im
Hinblick auf Zusätze an der Initiative mitwirkender Personenmehrheiten, ist
in die Ordnung nach § 2 Abs. 3 nebst dem Muster aufzunehmen. Bei Bedarf
können mitwirkende Personenmehrheiten in Absprache mit den für die Initiative
Verantwortlichen das Kreuz durch ein anderes Zeichen ersetzen.
Alt:
(3)
Mitwirken im CCC können Ressorts und Abteilungen des VKGF, Organisationen und
Vereine und deren Untereinheiten sowie andere Initiativen, wenn ihre
Zielsetzung mit derjenigen dieser Bestimmung oder einem Projekt des CCC
übereinstimmt.
Neu:
(3)
Mitwirken im CCC können neben natürlichen Personen Ressorts und Abteilungen
des VKGF, Organisationen und Vereine und deren Untereinheiten sowie andere
Initiativen, wenn ihre Zielsetzung mit derjenigen dieser Bestimmung oder
einem Projekt des CCC übereinstimmt.
(4)
Solange und soweit das CCC sich nicht aufgrund von entsprechenden
Erforderlichkeiten eigene Regelungen schafft, gelten die Bestimmungen dieser
Satzung und der Ordnungen des VKGF für das CCC entsprechend.
§ 31
Auswärtige Gruppen
(1)
Mitglieder des VKGF sind dazu aufgerufen, im Falle eines dauerhaften
Aufenthalts außerhalb des Einzugsbereichs Fuldas, sich mit anderen in dieser Gegend
weilenden Mitgliedern zusammenzuschließen und nach Möglichkeit
Neuankömmlingen aus dem Fuldaer Land Hilfestellung zum Einleben zu geben
sowie allgemein den Kontakt zu pflegen.
(2) Diese
auswärtig aktiven Gruppen können als Gruppe unterhalb eines entsprechenden
Ressorts oder als Abteilung organisiert sein.
§ 32
Finanzordnung
Alt:
(1) Der
Quästor arbeitet zusammen mit den Mitgliedern des operativen Rats für jedes
Geschäftsjahr eine Haushaltsplan aus, nach dem die zur Ausgabe vorgesehenen
Mittel auf die verschiedenen Haushaltsposten verteilt werden. Zur Regelung
grundsätzlicher Fragen in diesem Zusammenhang kann eine langfristig gültige
Finanzordnung erstellt werden. Besteht eine solche, wird der jeweilige
Haushaltsplan Bestandteil derselben.
Neu:
Der Quästor
kann zusammen mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes für jedes
Geschäftsjahr eine Haushaltsplan ausarbeiten, nach dem die zur Ausgabe
vorgesehenen Mittel auf die verschiedenen Haushaltsposten verteilt werden.
Zur Regelung grundsätzlicher Fragen in diesem Zusammenhang kann eine
langfristig gültige Finanzordnung erstellt werden. Besteht eine solche, wird
der jeweilige Haushaltsplan Bestandteil derselben.
(2)
Abteilungen sind im Umgang mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
grundsätzlich frei. Ausnahmen können aus wichtigem Grund in der Finanzordnung
festgelegt oder im Einzellfall durch den Vorstand bestimmt werden. Die
Mitgliedsbeiträge der Angehörigen einer Abteilung sollen grundsätzlich dieser
zur Verfügung stehen. Abteilungen dürfen Ausgaben selbstständig nur aus
solchen Mitteln bestreiten, die sie bereits erwirtschaftet haben oder die
ihnen im Rahmen der Finanzordnung zugewiesen worden sind.
(3) Die
Finanzordnung soll eine Regelung über die Befugnisse zum Zugriff auf Konten
enthalten, sofern solche vorhanden sind.
§ 33
Disziplinarische Maßnahmen
(1) Die
Vereinsinternen Ordnungen können disziplinarische Maßnahmen enthalten. Solche
Maßnahmen sind sowohl bei ihrer Aufnahme in eine Bestimmung als auch bei
ihrer Anwendung im Einzellfall an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
gebunden.
(2) Als
Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift kommen in Betracht:
1. Der
Ausschluss von bestimmten Aktivitäten und Zusammenkünften des Vereines, wobei
Art und Dauer bestimmt sein müssen.
2. Der
Entzug des Rederechts während einer Versammlung
3. Die
Festlegung von Geldstrafen, die einen Betrag von 5,-€ nicht überschreiten
dürfen.
(3)
Verhängte Maßnahmen können durch den Senat oder die Mitgliederversammlung
überprüft und zurückgenommen werden.
§ 34
Öffentliche Äußerungen, Veröffentlichungen
(1) Bei
öffentlichen Äußerungen, Veröffentlichungen und sonstiger Darstellung mit
Öffentlichkeitswirkung, die einen Bezug zum Verein aufweisen, ist der
Vorstand berechtigt, die Zurücknahme und Richtigstellung von Mitgliedern zu
verlangen, wenn dies im Interesse des Vereines geboten erscheint. Ist dies
möglich, so kann auch eine Beseitigung entsprechender Inhalte aus dafür
geeigneten Medien verlangt oder vorgenommen werden.
(2) Solche
Feststellungen des Vorstands unterliegen im vollem Umfang der Überprüfung von
Senat und Mitgliederversammlung.
Alt:
§ 35
Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Der VKGF
kann Mitglied in anderen Vereinen werden, sofern deren Zielsetzung mit den
Zielen des VKGF im Einklang steht und eine Mitgliedschaft der
Zielverwirklichung förderlich erscheint. Über einen solchen Beitritt
entscheidet der operative Rat, er ist im Rechenschaftsbericht des Vorstands
zum Gegenstand der Mitgliederversammlung zu machen und kann dort bei Bedarf
zum Inhalt gesonderter Beratungen werden.
Neu:
§
35 Mitgliedschaft des VKGF in anderen Vereinen
Der
VKGF kann Mitglied in anderen Vereinen sowie sonstigen regionalen und
überregionalen Vereinigungen werden, sofern deren Zielsetzung mit den Zielen
des VKGF im Einklang steht und eine Mitgliedschaft der Zielverwirklichung
förderlich erscheint. Über einen solchen Beitritt entscheidet der erweiterte
Vorstand, er ist im Rechenschaftsbericht des Vorstands zum Gegenstand der
Mitgliederversammlung zu machen und kann dort bei Bedarf zum Inhalt
gesonderter Beratungen werden.
§ 36
Mitbestimmungsrechte
(1) Ist
der VKGF Mitglied in einem anderen Verein und ist ihm dort ein Recht auf
Mitbestimmung eingeräumt, so wird dieses Recht durch ein Mitglied des
Vorstands oder durch einen vom Vorstand bestimmten Vertreter wahrgenommen.
(2) Ist
eine andere juristische Person Mitglied im VKGF, so werden ihre
Mitbestimmungsrechte von einem von dieser entsandten Vertreter wahrgenommen.
Firmen können nur Fördermitglieder werden.
(3)
Ehrenmitglieder haben die gleichen Mitbestimmungsrechte wie die ordentlichen
Mitglieder, Fördermitglieder haben diese Rechte nicht.
(4) Die
Rechte der Mitglieder ergeben sich aus der staatlichen Rechtsordnung und den
vereinsinternen Bestimmungen. Insbesondere hat jedes Mitglied das Recht,
Anträge an jedes entscheidungsbefugte Gremium des Vereines zu richten und mit
den Verein betreffenden Beschwerden Gehör zu finden und jederzeit Einsicht in
die Satzung und die Ordnungen des Vereines nehmen zu können.
§ 37
Auflösung des Vereines
(1) Der
Verein endet durch Selbstauflösung nach § 41 BGB. Die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstands.
(2) Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an, durch die auflösende Mitgliederversammlung zu bestimmende
gemeinnützige Vereine. Diese sollen in ihrer Zielsetzung den Zielen des VKGF
entsprechen und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken zuführen.
§ 38
Errichtung der Satzung
Diese
Satzung wurde in der Gründungssitzung am 19.09.1996 errichtet und beschlossen.
Die Vorliegende Satzung in ihrer geänderten Fassung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 14.06.2003 und zuletzt in der Mitgliederversammlung
von 20.01.2008 beschlossen, sie tritt mit diesem Tage in Kraft.
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